Seit dem enormen Preisanstieg für Energie im Zuge des Ukrainekrieges ist die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen größer denn je. Viele Bürger möchten ihr Eigenheim mit nachhaltiger und selbst produzierter Energie versorgen und ihre Abhängigkeit von den schwankenden Marktpreisen reduzieren. Die Bundesregierung hat auf diese Entwicklung reagiert und steuerliche Erleichterungen für den Kauf und Betrieb einer PV-Anlage auf den Weg gebracht. Wir haben Ihnen die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Steuerermäßigungen für PV-Anlagen hier zusammengestellt.
Kleinen PV-Anlagen zum Nettopreis
Der Kauf kleinerer PV-Anlagen wird nun durch das „Jahressteuergesetz 2022“ gefördert, das die Anschaffung der Anlage zum Nettopreis ermöglicht. Es muss keine Mehrwertsteuer gezahlt werden, solange die Anlage eine Leistung von 30 Kilowattpeak nicht überschreitet. Auch für den Kauf von Stromspeichern gilt der neue Mehrwertsteuersatz von 0%. Wallboxen sind von der neuen Regelung hingegen ausgenommen, für diese muss weiterhin die übliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % gezahlt werden.
Keine Steuern auf verkauften Solarstrom
Künftig werden auch Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit. Alle Betreiber einer PV-Anlage können hiervon profitieren, sofern eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt wird. Die PV-Anlage hat eine Leistung von maximal 30 Kilowattpeak und ist auf einem Einfamilienhaus oder einem Nebengebäude montiert oder sie befindet sich auf einem Gebäude, in dem es keine Wohnung gibt. Wenn die PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude mit Gewerbefläche angebracht ist, darf die Anlage die Leistung von 15 Kilowattpeak pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten.
Erfüllt die Anlage eine dieser Bedingungen, müssen Sie keine Einkommensteuer abgeben. Das gilt auch rückwirkend für das letzte Jahr (2022). Auch die Zahlung der Gewerbesteuer entfällt, da für Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit ein Freibetrag von 24.500 Euro gilt, der mit einer kleinen Anlage nicht erreicht werden kann.
Befreiung von der Umsatzsteuer
Von den Änderungen profitieren auch betriebliche Nutzer von PV-Anlagen, da fortan ein Umsatzsteuersatz von 0% auf Anlagen gilt, die sich auf Wohnhäusern (Aufdachanlagen, Indachanlagen, Fassadenanlagen) oder direkt umliegenden Gebäuden wie Garagen und Carports befinden. Die Regelung gilt zudem für öffentliche Gebäude und solche, die dem Gemeinwohl dienen. Bis zu einer Leistung von 30 Kilowattpeak ist das Finanzamt nicht verpflichtet zu überprüfen, ob sich die Anlage an einem der genannten Gebäude befindet. Erst bei einer Leistung von über 30 Kilowattpeak muss das Finanzamt eine Prüfung vornehmen.
Lohnsteuerhilfe
Eine andere nennenswerte Veränderung betrifft die Lohnsteuerhilfsvereine, die bislang keine beratende Funktion bei der Steuererklärung ausüben durften. Dies ändert sich jetzt. Bei Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowattstundenpeak ist es Ihnen erlaubt, beratend tätig zu werden. Die Steuererklärung erstellen oder übermitteln dürfen sie allerdings nicht.
Fazit: Steuerliche Entlastung und Förderungen für PV-Anlagen
Insgesamt zeigen die neuen Steuerermäßigungen für PV-Anlagen, dass Photovoltaik in Deutschland einen noch attraktiveren Weg zur nachhaltigen Energieerzeugung darstellt. Durch die Steuerermäßigungen für PV-Anlagen können sowohl private Hausbesitzer als auch betriebliche Nutzer erhebliche finanzielle Vorteile erzielen und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende leisten. Die Bundesregierung setzt damit klare Anreize für den Ausbau erneuerbarer Energien und den verstärkten Einsatz von Photovoltaik in Deutschland. Aus diesem Grund: Zögern Sie nicht, in eine PV-Anlage zu investieren. Es hat sich nie mehr gelohnt. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich. Einfach das Kontaktformular ausfüllen und schon bald Ihr eigenes PV-Projekt starten.